Gesetze / Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

BKrFQV

§ 7 Anforderungen an den Unterricht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqv--2006/7#abs-1 (1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqv--2006/7#abs-2 (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.

§ 6 § 8