Gesetze / Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
BKrFQG§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/7#abs-1 (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 anerkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht anbieten oder durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/7#abs-2 (2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/7#abs-3 (3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/7#abs-4 (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz entsprechenden Unterrichtsräumen durchführen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer Betriebsstätte durchführen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dürfen Unterricht nur in den in der staatlichen Anerkennung aufgeführten Unterrichtsräumen durchführen.