Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 8 Treibhausgasminderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/8#abs-1 (1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/8#abs-2 (2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen:
Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/8#abs-3 (3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.