Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/57#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/57#abs-2 (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.