Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/56#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/56#abs-2 (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes ergibt.