Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

BewG§55Abs3/4DV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bewg_55abs3_4dv/1#abs-1 (1) Für die Holzarten Fichte, Kiefer und Pappel werden für die in Absatz 3 bestimmten Bewertungsgebiete Normalwerte festgesetzt. Der Holzart Kiefer ist die Lärche, der Holzart Fichte sind die Weymouthskiefer und alle übrigen Nadelholzarten gleichzusetzen. Die Normalwerte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 2 Abs. 2 und 3 aus der Anlage 1 zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bewg_55abs3_4dv/1#abs-2 (2) Für alle Holzarten und Ertragsklassen, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bewg_55abs3_4dv/1#abs-3 (3) Die Zusammensetzung der Bewertungsgebiete nach Finanzamtsbezirken und Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 2.

§ 2