Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 13 Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/13#abs-1 (1) Technische Regeln und Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die Bezugsquellen sind in Anhang 1 Nr. 6.2 aufgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/13#abs-2 (2) Verweisungen auf Entwürfe von technischen Normen in den Anhängen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die zu dem in der Verweisung angegebenen Zeitpunkt veröffentlicht ist.