Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

SFBB

Art 9

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-sfbb_stv_2007--2006/9#abs-1 (1) Der Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. Dezember gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-sfbb_stv_2007--2006/9#abs-2 (2) Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Aufteilung der personellen sowie der sächlichen Ausstattung im Einvernehmen zwischen den beiden Ländern.

Art 8 Art 10