Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg
SFBBArt 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-sfbb_stv_2007--2006/3#abs-1 (1) Für das SFBB gilt das Recht des Landes Berlin, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-sfbb_stv_2007--2006/3#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gelten neben dem SGB VIII die für die jeweiligen Aufgaben des SFBB einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.