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Art 3 SFBB (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das SFBB gilt das Recht des Landes Berlin, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gelten neben dem SGB VIII die für die jeweiligen Aufgaben des SFBB einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.