Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 1 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/1#abs-1 (1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben im Land Berlin und im Land Brandenburg wird zum 1. August 2006 eine „Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg“ errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/1#abs-2 (2) Diese Behörde wird in der für Luftverkehr zuständigen Landesoberbehörde des Landes Brandenburg als Abteilung mit Sitz am Flughafen in 12529 Schönefeld eingerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/1#abs-3 (3) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel mit dem Berliner und Brandenburger Landeswappen.

Art 2