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Art 1 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben im Land Berlin und im Land Brandenburg wird zum 1. August 2006 eine „Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg“ errichtet.

(2) Diese Behörde wird in der für Luftverkehr zuständigen Landesoberbehörde des Landes Brandenburg als Abteilung mit Sitz am Flughafen in 12529 Schönefeld eingerichtet.

(3) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel mit dem Berliner und Brandenburger Landeswappen.