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GlüStV 2021

§ 27e Aufgaben der Anstalt

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gluestv_2021--2020/27e#abs-1 (1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten Zuständigkeiten tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gluestv_2021--2020/27e#abs-2 (2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspielen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gluestv_2021--2020/27e#abs-3 (3) Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gluestv_2021--2020/27e#abs-4 (4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbehörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen anderer Staaten.

§ 27d § 27f