Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Glücksspielstaatsvertrag 2021

GlüStV 2021

§ 27d Haftung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Trägerländer haften neben der Anstalt für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner unbeschränkt, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Anstalt befriedigen lassen. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4.

§ 27c § 27e