Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
GKL-StV§ 18 Kündigung und Vermögensauseinandersetzung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/18#abs-1 (1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/18#abs-2 (2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/18#abs-3 (3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/18#abs-4 (4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/18#abs-5 (5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt.