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# § 18 GKL-StV (Brandenburg) — Kündigung und Vermögensauseinandersetzung

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.

(3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.

(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.

(5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt.

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Zitiervorschlag: § 18 GKL-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/18

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