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LSV

§ 17 Leistungspunkte, Masterarbeit

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/17#abs-1 (1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in Anlage 5 ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 5 Nummer 6 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und den schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/17#abs-2 (2) Die Masterarbeit ist in der Förderpädagogik oder in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft des studierten Faches anzufertigen. Wird die Masterarbeit in der Fachdidaktik des Faches angefertigt, so muss das Thema förderpädagogische Aspekte berücksichtigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen.

§ 16 § 17a