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# § 17 LSV (Brandenburg) — Leistungspunkte, Masterarbeit

Lehramtsstudienverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in Anlage 5 ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 5 Nummer 6 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und den schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.

(2) Die Masterarbeit ist in der Förderpädagogik oder in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft des studierten Faches anzufertigen. Wird die Masterarbeit in der Fachdidaktik des Faches angefertigt, so muss das Thema förderpädagogische Aspekte berücksichtigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 17 LSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/17

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