Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung

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§ 6 Kenntlichmachung der Dienststellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212771--2007/6#abs-1 (1) Die in § 1 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212771--2007/6#abs-2 (2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und die Bezeichnung der Dienststelle. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212771--2007/6#abs-3 (3) Gemeinsame Gerichte, Behörden oder Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg gemäß

§ 1 Absatz 1 verwenden Amtsschilder, die das Berliner und das Brandenburger Landeswappen nebeneinander zeigen. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 können Amtsschilder verwenden, die die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigen. Landeswappen und Beschriftung sind graviert und schwarz ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212771--2007/6#abs-4 (4) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 5 Absatz 5 Satz 3 vorgesehenen Sonderform.

§ 5 § 7