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BOP

§ 48 Zugfahrdienst

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/48#abs-1 (1) Züge sind grundsätzlich durch Zugbegleitpersonal zu besetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/48#abs-2 (2) Zur Durchführung und Überwachung der Zugfahrten sind Fahrpläne aufzustellen. Die Abfahrtszeiten der Züge sind durch Aushang bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/48#abs-3 (3) Die Höchstgeschwindigkeit darf bei Zugfahrten 20 km/h nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/48#abs-4 (4) Weitere Bestimmungen für den Zugfahrdienst enthält die Anweisung Nr. 21 zur BO P - Zugfahrdienst-.

§ 47 § 49