Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen BOP § 47 Bilden der Züge Stand: 02.08.2026 Brandenburg Für das Bilden der Züge und das Durchführen von Bremsproben gilt die Anweisung Nr. 20 zur BO P - Bilden der Züge -.