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BOP

§ 45 Bahnbetriebsangehörige

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-1 (1) Bahnbetriebsangehörige sind Betriebseisenbahner und Pioniereisenbahner, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften übertragen sind. Ihr Verantwortungsbereich ist in der Dienstordnung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-2 (2) Die Bahnbetriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Bahnbetriebsdienst sowie den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu beachten. Sie müssen sich bewußt sein, daß Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie Pünktlichkeit oberstes Gebot ihres Handelns sein müssen, damit Leben und Gesundheit der Bürger geschützt und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie andere Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-3 (3) Die Gewährleistung von Sicherheit und Planmäßigkeit des Bahnbetriebedienstes hat Vorrang vor allen anderen Arbeiten, die einem Bahnbetriebsangehörigen noch übertragen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-4 (4) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Folgende Dienstposten sind mit Betriebseisenbahnern zu besetzen:

Leiter der Pioniereisenbahn und sein bzw. seine Vertreter;

Leiter des Bahnhofs;

Triebfahrzeugführer;

Rangierleiter;

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-5 (5) Pioniereisenbahner können Kinder und Jugendliche des 4. bis 12. Schuljahres und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr werden. Sie müssen tauglich, ausgebildet, geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Pioniereisenbahner dürfen nur unter Kontrolle eines verantwortlichen Betriebseisenbahners im Bahnbetriebsdienst tätig sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-6 (6) Für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen sowie die hierüber zu führenden Nachweise gilt die Anweisung Nr. 16 zur BO P - Ausbildung, Prüfung und Einweisung

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-7 (7) Alle Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß Anweisung Nr. 17 zur BO P - Dienstunterricht - zu belehren.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/45#abs-8 (8) Die Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich nach der Anweisung Nr. 18 zur BO P - Personalprüfungen - zu prüfen.

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