Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 44 Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/44#abs-1 (1) Für die Leitung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/44#abs-2 (2) Die Aufgaben des Leiters der Pioniereisenbahn sind in der Anweisung Nr. 13 zur BO P - Aufgaben des Leiters -, die Aufgaben des Leiters des Bahnhofs in der Anweisung Nr. 14 zur BOP - Aufgaben des Leiters des Bahnhofs - und die des Triebfahrzeugführers in der Anweisung Nr. 15 zur BOP - Aufgaben des Triebfahrzeugführers - enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/44#abs-3 (3) Der Bahnbetriebsdienst darf nur aufgenommen bzw. fortgeführt werden, wenn die für seine sichere Durchführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/44#abs-4 (4) Die für die Führung des Bahnbetriebsdienstes auf den Triebfahrzeugen, Nebenfahrzeugen und Dienstposten erforderliche Ausrüstung mit Vorschriften, Geräten und Signalmitteln ist in der Dienstordnung festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/44#abs-5 (5) Beim Leiter der Pioniereisenbahn muß ein maßstabsgerechter Lageplan der Pioniereisenbahn vorhanden sein.