Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 37 Bremsen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-1 (1) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden, in der Bremsstellung festlegbaren Hand- oder Fußbremse ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-2 (2) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen außerdem eine selbsttätig wirkende durchgehende Druckluftbremse, eine Zusatzbremse und eine Notbremseinrichtung haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-3 (3) Die Bremseinrichtung der Wagen muß der des Triebfahrzeuges entsprechen. Wagen sind mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse oder mit einer Handbremse auszurüsten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-4 (4) Lassen die betriebsdienstlichen Bestimmungen im Ausnahmefall die Mitnahme ungebremster Wagen zu, müssen diese bei druckluftgebremsten Zügen mit einer Hauptluftleitung ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-5 (5) Wagen druckluftgebremster Züge sind mit einer Notbremseinrichtung auszurüsten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-6 (6) Wagen handgebremster Züge müssen mit einer durchgehenden Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-7 (7) Bei der Berechnung und konstruktiven Gestaltung der Bremsen ist bei selbsttätig wirkenden Druckluftbremsen ein Hauptluftleitungsdruck von 0,4 MPa (4 kp/cm²) und bei Handbremsen eine Bedienkraft von 150 N (15 kp) zugrunde zu legen. Die Abbremsung der Fahrzeugmasse darf 80 % nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-8 (8) Nebenfahrzeuge sind entsprechend den örtlichen Bedingungen nach den Festlegungen des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn mit Bremseinrichtungen auszurüsten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/37#abs-9 (9) Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit anderen Bremsbauarten bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht.