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§ 37 BOP (Brandenburg) — Bremsen

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden, in der Bremsstellung festlegbaren Hand- oder Fußbremse ausgerüstet sein.

(2) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen außerdem eine selbsttätig wirkende durchgehende Druckluftbremse, eine Zusatzbremse und eine Notbremseinrichtung haben.

(3) Die Bremseinrichtung der Wagen muß der des Triebfahrzeuges entsprechen. Wagen sind mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse oder mit einer Handbremse auszurüsten.

(4) Lassen die betriebsdienstlichen Bestimmungen im Ausnahmefall die Mitnahme ungebremster Wagen zu, müssen diese bei druckluftgebremsten Zügen mit einer Hauptluftleitung ausgerüstet sein.

(5) Wagen druckluftgebremster Züge sind mit einer Notbremseinrichtung auszurüsten.

(6) Wagen handgebremster Züge müssen mit einer durchgehenden Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein.

(7) Bei der Berechnung und konstruktiven Gestaltung der Bremsen ist bei selbsttätig wirkenden Druckluftbremsen ein Hauptluftleitungsdruck von 0,4 MPa (4 kp/cm²) und bei Handbremsen eine Bedienkraft von 150 N (15 kp) zugrunde zu legen. Die Abbremsung der Fahrzeugmasse darf 80 % nicht überschreiten.

(8) Nebenfahrzeuge sind entsprechend den örtlichen Bedingungen nach den Festlegungen des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn mit Bremseinrichtungen auszurüsten.

(9) Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit anderen Bremsbauarten bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht.