Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 26 Fernmeldeanlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/26#abs-1 (1) Zur Übermittlung dienstlicher Aufträge, Meldungen und Informationen sind Fernmeldeanlagen für Pioniereisenbahnen vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/26#abs-2 (2) Benachbarte Zugmeldestellen sind durch Fernsprecher miteinander zu verbinden. Dazwischenliegende Zugfolgestellen, Schrankenposten, Signalfernsprecher und sonstige Betriebsstellen sind an die Fernsprechleitung anzuschließen. Mindestens eine Zugmeldestelle ist zusätzlich mit einem Fernsprecher des öffentlichen Netzes auszurüsten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/26#abs-3 (3) Für die Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen mit Fernmeldeanlagen und die Prüfung und Instandhaltung der Fernmeldeanlagen gilt die Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.

§ 25 § 27