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§ 26 BOP (Brandenburg) — Fernmeldeanlagen

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Übermittlung dienstlicher Aufträge, Meldungen und Informationen sind Fernmeldeanlagen für Pioniereisenbahnen vorzusehen.

(2) Benachbarte Zugmeldestellen sind durch Fernsprecher miteinander zu verbinden. Dazwischenliegende Zugfolgestellen, Schrankenposten, Signalfernsprecher und sonstige Betriebsstellen sind an die Fernsprechleitung anzuschließen. Mindestens eine Zugmeldestelle ist zusätzlich mit einem Fernsprecher des öffentlichen Netzes auszurüsten.

(3) Für die Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen mit Fernmeldeanlagen und die Prüfung und Instandhaltung der Fernmeldeanlagen gilt die Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.