Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes

AV-WPflG/KDVNG

§ 1

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id211457/1#abs-1 (1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder deren Beauftragte

(§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id211457/1#abs-2 (2) Die Beisitzer in der Musterungskammer werden von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte und den Landräten der Landkreise benannt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).

§ 2