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§ 1 AV-WPflG/KDVNG (Brandenburg)

Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder deren Beauftragte

(§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).

(2) Die Beisitzer in der Musterungskammer werden von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte und den Landräten der Landkreise benannt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).