Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung
EigV§ 30 Gegenstand der Jahresabschlussprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/30#abs-1 (1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich auf die Prüfungskriterien gemäß § 106 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht weitere Prüfungsgegenstände ergeben. Die Prüfung soll Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/30#abs-2 (2) Soweit die Buchführung des Eigenbetriebes ganz oder zum Teil automatisiert erfolgt, ist auch zu prüfen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung auf ihre Richtigkeit getestet und erst danach zum Einsatz freigegeben wurden. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Personen sind einzubeziehen und können Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers entbehrlich machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/30#abs-3 (3) Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Gegenstand der Prüfung darf nicht eingeschränkt werden. Soweit die Prüfungsbehörde den Prüfungsumfang erweitert, sind hierfür gesonderte Prüfungsaufträge zu erteilen.