nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 30 EigV (Brandenburg) — Gegenstand der Jahresabschlussprüfung

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich auf die Prüfungskriterien gemäß § 106 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht weitere Prüfungsgegenstände ergeben. Die Prüfung soll Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes bieten.

(2) Soweit die Buchführung des Eigenbetriebes ganz oder zum Teil automatisiert erfolgt, ist auch zu prüfen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung auf ihre Richtigkeit getestet und erst danach zum Einsatz freigegeben wurden. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Personen sind einzubeziehen und können Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers entbehrlich machen.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Gegenstand der Prüfung darf nicht eingeschränkt werden. Soweit die Prüfungsbehörde den Prüfungsumfang erweitert, sind hierfür gesonderte Prüfungsaufträge zu erteilen.

---

Zitiervorschlag: § 30 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
