Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung
EigV§ 3 Betriebssatzung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/3#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/3#abs-2 (2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein
der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,
die Höhe des Stammkapitals,
die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/3#abs-3 (3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/3#abs-4 (4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.