Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung

EigV

§ 22 Bilanz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/22#abs-1 (1) Die Bilanz ist nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn es der Gegenstand des Betriebes bedingt. § 268 Absatz 1 bis 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/22#abs-2 (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

§ 21 § 23