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EigV

§ 19 Buchführung und Kostenrechnung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/19#abs-1 (1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 entsprechen. Sie muss ferner regelmäßige Zwischenabschlüsse ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/19#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/19#abs-3 (3) Im Rechnungswesen der Versorgungsbetriebe sind mindestens der Aufwand für Erzeugung und Bezug sowie der Aufwand für Speicherung und für Verteilung gesondert zu erfassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/19#abs-4 (4) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/19#abs-5 (5) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 18 § 20