Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 7 Gestaltung der Angebote der Grundversorgung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/7#abs-1 (1) Die Erwachsenenbildungsangebote sollen in organisierter Form unter Berücksichtigung der Vielfalt der Zielgruppe der Erwachsenen sowie der Methodik und Didaktik der Erwachsenenbildung und von geeigneten Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Lehrkräften der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in eigener pädagogischer Verantwortung zum Zweck der Grundversorgung geplant und durchgeführt werden. Sie sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/7#abs-2 (2) Unterrichtsstunden im rein digitalen Format (Online-Präsenzunterricht) können in der Regel im Umfang von maximal fünf Prozent der Gesamtzahl der geförderten Unterrichtsstunden im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt durchgeführt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zustimmen, soweit dadurch keine regionalen Standorte der Bildungsangebote ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/7#abs-3 (3) Unterrichtsstunden, die als Bestandteil eines organisierten Erwachsenenbildungsangebots durch Verbindung von Online- und ortsgebundenem Präsenzunterricht angeboten werden (Blended Learning), können bei der Förderung der Grundversorgung berücksichtigt werden. Der Anteil des ortsgebundenen Präsenzunterrichts soll dabei mindestens 25 Prozent der Unterrichtsstunden der jeweiligen Gesamtveranstaltung umfassen. Anteile des Selbstlernens sind nicht förderfähig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/7#abs-4 (4) Unterrichtsstunden, die parallel in Präsenz und digital besucht werden können (hybrides Format), sind zulässig.

§ 6 § 8