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# § 7 EBV (Brandenburg) — Gestaltung der Angebote der Grundversorgung

Erwachsenenbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erwachsenenbildungsangebote sollen in organisierter Form unter Berücksichtigung der Vielfalt der Zielgruppe der Erwachsenen sowie der Methodik und Didaktik der Erwachsenenbildung und von geeigneten Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Lehrkräften der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in eigener pädagogischer Verantwortung zum Zweck der Grundversorgung geplant und durchgeführt werden. Sie sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung veröffentlicht werden.

(2) Unterrichtsstunden im rein digitalen Format (Online-Präsenzunterricht) können in der Regel im Umfang von maximal fünf Prozent der Gesamtzahl der geförderten Unterrichtsstunden im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt durchgeführt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zustimmen, soweit dadurch keine regionalen Standorte der Bildungsangebote ersetzt werden.

(3) Unterrichtsstunden, die als Bestandteil eines organisierten Erwachsenenbildungsangebots durch Verbindung von Online- und ortsgebundenem Präsenzunterricht angeboten werden (Blended Learning), können bei der Förderung der Grundversorgung berücksichtigt werden. Der Anteil des ortsgebundenen Präsenzunterrichts soll dabei mindestens 25 Prozent der Unterrichtsstunden der jeweiligen Gesamtveranstaltung umfassen. Anteile des Selbstlernens sind nicht förderfähig.

(4) Unterrichtsstunden, die parallel in Präsenz und digital besucht werden können (hybrides Format), sind zulässig.

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Zitiervorschlag: § 7 EBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/7

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