Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 5 Zulassung und Trägervielfalt
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/5#abs-1 (1) Zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 8 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes zugelassen sind neben anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen auch deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen können bei einem im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt festgestellten Bedarf berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/5#abs-2 (2) Die gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Erwachsenenbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.