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# § 5 EBV (Brandenburg) — Zulassung und Trägervielfalt

Erwachsenenbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 8 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes zugelassen sind neben anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen auch deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Andere nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen können bei einem im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt festgestellten Bedarf berücksichtigt werden.

(2) Die gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Erwachsenenbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.

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Zitiervorschlag: § 5 EBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/5

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