Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 30 Gerichtliches Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/30#abs-1 (1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das für den Sitz des Landtages örtlich zuständige Landgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/30#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts können der Untersuchungsausschuss und die Personen, die betroffen sind, und nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft die oder der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/30#abs-3 (3) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/30#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 29 § 31