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# § 30 UAG (Brandenburg) — Gerichtliches Verfahren

Untersuchungsausschussgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das für den Sitz des Landtages örtlich zuständige Landgericht.

(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts können der Untersuchungsausschuss und die Personen, die betroffen sind, und nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft die oder der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.

(3) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das Brandenburgische Oberlandesgericht.

(4) Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleiben unberührt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 30 UAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/30

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