Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 3 Untersuchungsauftrag
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/3#abs-1 (1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Untersuchungsauftrag hinreichend bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/3#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu seiner Änderung nicht berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/3#abs-3 (3) Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der antragstellenden Mitglieder des Landtages nicht verändert werden.
Einzelnorm