Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 3 Untersuchungsauftrag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/3#abs-1 (1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Untersuchungsauftrag hinreichend bestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/3#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu seiner Änderung nicht berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/3#abs-3 (3) Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der antragstellenden Mitglieder des Landtages nicht verändert werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4