Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 28 Berichte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/28#abs-1 (1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/28#abs-2 (2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt der oder dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Bericht hat den Gang der Untersuchung, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Der Bericht darf keine Tatsachendarstellungen enthalten, die gemäß § 11 Absatz 2 oder 5 nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Sind solche Tatsachendarstellungen zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages zwingend erforderlich, sind sie in einem gesonderten Teil des Berichts aufzunehmen. Dieser Teil ist entsprechend § 11 Absatz 5 zu behandeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/28#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine im Untersuchungsverfahren vertretene abweichende Meinung darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/28#abs-4 (4) Über abtrennbare Teile des Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der antragstellenden Mitglieder des Landtages einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/28#abs-5 (5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Soll der Zwischenbericht eine Beweiswürdigung enthalten, ist er mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/28#abs-6 (6) Auf Teil- und Zwischenberichte finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 27 § 29