Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 83 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/83#abs-1 (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/83#abs-2 (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/83#abs-3 (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/83#abs-4 (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vor Aufnahme anzuzeigen.

§ 82 § 84