Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 7 Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/7#abs-1 (1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt und ist dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/7#abs-2 (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/7#abs-3 (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, als hätte sie ein Beamter ausgeführt. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Beamten belassen werden.