Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 65 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung
Stand: 30.07.2026
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 65 LBG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2025 – OVG 4 N 1/22Zitiert von 3
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