Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/58#abs-1 (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/58#abs-2 (2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, durch den Dienstvorgesetzten angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/58#abs-3 (3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/58#abs-4 (4) Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

§ 57 § 59