Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 20 Beförderungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/20#abs-1 (1) Für Beförderungen gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Bei den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/20#abs-2 (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine vorherige Erprobungszeit voraus. Das Nähere, insbesondere die Dauer der Erprobungszeit und die Anrechnung von Zeiten, regeln die Laufbahnvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/20#abs-3 (3) Eine Beförderung ist unzulässig
während der Probezeit,
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/20#abs-4 (4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/20#abs-5 (5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.