Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 131 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.

§ 130 § 132