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§ 131 LBG (Brandenburg) — Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.