Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 129 Beweiserhebungen, Amtshilfe
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/129#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgabe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/129#abs-2 (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Landespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.